Richter oder Mafiosi?
An den
Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen
Mag. Friedrich FORSTHUBER
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien
per Fax: +43 1 40127-306051
Wien, 18.05.2026
Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde Patrizia KOBINGER-BÖHM, Gerhard POHNERT und Helene GNIDA
Sehr geehrter Herr Präsident Mag. Friedrich FORSTHUBER!
Das Diensteid brechende und das Dienstpflicht verletzende Agieren von Richterin Patrizia KOBINGER-BÖHM, Richter Gerhard POHNERT und Richterin Helene GNIDA, wie es im Akt zu GZ 131 BL 35/25f dokumentiert ist, veranlasst zu nachfolgender
Dienstaufsichtsbeschwerde
I.
Die im Beschluss zu GZ 131 BL 35/25f (siehe Beilage 1) getätigten Erklärungen legen nahe, dass Richterin Patrizia KOBINGER-BÖHM, Richter Gerhard POHNERT und Richterin Helene GNIDA das Legalitätsprinzip und das rechtsstaatliche Prinzip intellektuell nicht durchdrungen haben.
Trotzdem in der Sachverhaltsdarstellung (siehe Beilage 2) unter Punkt V in einfacher Sprache dargelegt wurde, dass gegenständlich der Fall vorliegt, dass ein Dienstleistungsunternehmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine gesetzlich untersagte (also illegale) Tätigkeit betreibt und dass die Betreibung einer gesetzlich untersagten Tätigkeit eine Gesetzesverletzung – und damit das Gegenteil einer »Vollziehung der Gesetze« – ist, bringen es Richterin Patrizia KOBINGER-BÖHM, Richter Gerhard POHNERT und Richterin Helene GNIDA tatsächlich fertig zu erklären, dass eine »Vollziehung der Gesetze« vorliegen würde und damit eine Anwendung des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente durch das gegenständliche Dienstleistungsunternehmen der Privatwirtschaftsverwaltung zulässig wäre. Hut ab! Um auf so eine Idee zu kommen, muss man schon rechtsunkundig oder aber – so scheint es – Richter am Landesgericht Wien sein!
II.
Richterin Patrizia KOBINGER-BÖHM, Richter Gerhard POHNERT und Richterin Helene GNIDA haben ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie das Vertrauen in die Rechtspflege (vgl. § 57 Abs. 3 RStDG) nicht nur gefährdet sondern massiv beschädigt haben. Dies durch den Umstand, dass sie intellektuell nicht durchdrungen haben, dass in der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung (vgl. § 29 RStDG) eine Gesetzesverletzung niemals eine »Vollziehung der Gesetze« sein kann.
III.
Um Sie, sehr geehrter Herr Präsident Mag. Friedrich FORSTHUBER, davor zu bewahren, sich zu Äußerungen hinreißen zu lassen, die das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihres Berufsstandes (vgl. § 57 Abs. 3 RStDG) gefährden, wird im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt III der Sachverhaltsdarstellung (in der Beilage 2) zusätzlich noch auf die an Klarheit nichts vermissen lassende höchstgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen: »Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwritschaftsverwaltung vor. « (VfGH KI-1/57)
Zu dieser Rechtsprechung des VfGH sei festgehalten: Gesetzlichen Bestimmungen, mit welchen der Gesetzgeber den Verwaltungsträger Arbeitsmarktservice für die Arbeitsvermittlung mit Zwangsbefugnissen ausgestattet hat, existieren nicht. Dass solche gesetzlichen Bestimmungen nicht existieren, ist kein Zufall. Es ist vielmehr so, dass der Gesetzgeber in Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972), wonach die Beschäftigungspolitik gewährleisten muss, »daß die Wahl der Beschäftigung frei ist« ganz bewusst darauf geachtet hat, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt wird, weil alles Andere schlicht und ergreifend faschistoid und antidemokratisch wäre:
»Von Arbeitsvermittlung kann man nur sprechen, wenn die Arbeitskraft frei ist. Dies war nicht der Fall in der Zeit der Sklaverei, aber es war auch nicht der Fall in der Zeit des sogenannten Arbeitseinsatzes nach dem „Anschluss“ Österreichs, die ja mit den Zwangsarbeitslagern und der totalen Entrechtung des einzelnen an die Sklaverei – wenn auch auf moderne Art verschärft – erinnern ließ. Der Mensch war nicht selbst das entscheidende Subjekt, sondern Objekt dessen, was als Staatsräson bezeichnet wurde. Die Möglichkeit der freien Wahl des Arbeitsplatzes bildet daher auch einen Prüfstein für die Demokratie und für eine Staatsordnung, bei der letztlich der Mensch das Maß aller Dinge ist.«
Quelle:
Arbeitsmarktförderungsgesetz, Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Wien 1972
Mit ausführlichen Erläuterungen von Dr. Franz Danimann und Dr. Günther Steinbach
(Auszug aus) Fußnote 3 auf Seite 94, zum Begriff Arbeitsvermittlung (seinerzeit § 9 AMFG)
IV.
Sehr geehrter Herr Präsident Mag. Friedrich FORSTHUBER, wie halten Sie es mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit? Und wie halten Sie es mit Ihren Dienstpflichten?
Im Bezug auf Ihre Worte am Schluss des Artikels „Demokratie braucht Beziehungsarbeit“ sei es mir gestattet, Sie aufzufordern: Leisten Sie in der gegenständlichen Sache Ihren Beitrag zur Demokratie – damit sie funktioniert!
Sicher ist: Wenn Sie trotz der vollen Kenntnis, dass die Ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter Patrizia KOBINGER-BÖHM, Gerhard POHNERT und Helene GNIDA einen das rechtsstaatliche Prinzip verletzenden und damit gesetzwidrigen Beschluss (vgl. § 23 Abs. 1 StPO) erlassen haben, es nun unterlassen, für die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 23 StPO zu sorgen, dann gefährden Sie jedenfalls das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen Ihres Berufsstandes (vgl. § 57 Abs. 3 RStDG).
V.
So Sie ein Mensch sind, dessen Taten im Einklang mit seinen Worten stehen, werden Sie nicht zögern, alles in Ihrer Macht stehende zu tun, damit ob des gesetzeswidrigen Beschlusses zu GZ 131 BL 35/25f von der Generalprokuratur gemäß § 23 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben wird.
Ich ersuche Sie höflichst, mich zeitnah über Ihren Beitrag zur Demokratie zu informieren!
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen, …
Beilagen:
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Beschluss zu GZ 131 BL 35/25f (3 Seiten)
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Sachverhaltsdarstellung vom 16.07.2025 (3 Seiten)
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